Baugenehmigung

Wird der Bauantrag (oder Bauänderungs- oder Abbruchsantrag) im Baugenehmigungsverfahren akzeptiert, so erhält der Bauherr / die Bauherrin die schriftliche Baugenehmigung (Genehmigungsbescheid). Sie ist deutlich sichtbar an der Baustelle anzubringen (roter Punkt). Erst wenn die Baugenehmigung vorliegt, darf mit den Bauarbeiten (einschliesslich des Erdaushubs) begonnen werden. Dies darf nur dann früher geschehen, wenn bereits eine Teilbaugenehmigung vorliegt. Beim vereinfachten Genehmigungsverfahren gilt die Baugenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen als erteilt, wenn die Behörde innerhalb einer festgelegten Frist nicht widersprochen hat (siehe Bauanzeige).
Eine Baugenehmigung verliert nach einer bestimmten Zeit ihre Gültigkeit, wenn mit dem Bau nicht begonnen wird. Eine Abweichung von genehmigten Plänen bedarf der erneuten Zustimmung der Behörde.

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